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Die Verbesserung von Mängeln hat im Allgemeinen am Erfüllungsort zu erfolgen

RechtsprechungSchadenersatzrechtn. n.ZVR 2018/89ZVR 2018, 168 - 171 Heft 5 v. 16.6.2018

Entscheidungen: OGH 24.10.2016, 6 Ob 176/16z; OLG Wien 10.5.2016, 1 R 53/16w

Normen: § 905 ABGB; § 932 ABGB; § 933 a ABGB; § 1323 ABGB

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