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Bloße Korrektur der Tatzeit, keine Auswirkungen auf Verfahrenskosten

Judikaturübersicht VerwaltungStrassenverkehrsrechtDr. Gerhard PürstlZVR 2018/11ZVR 2018, 33 Heft 1 v. 20.1.2018

Normen: § 5 Abs 1 StVO; § 52 Abs 8 VwGVG

Schlagwörter:

Alkoholdelikt; Tatzeitkorrektur; Strafausmaß; Kostenbeitrag; Beschwerdeverfahren

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