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Strafbarkeit beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung liegt nur bei Anhaltung vor

KraftfahrrechtJudikaturDr. Gerhard PürstlZVR 2013/50ZVR 2013, 106 - 107 Heft 3 v. 1.3.2013

Normen: § 134 Abs 3c KFG; § 97 Abs 5 StVO; Art 7 Abs 1 B-VG

Schlagwörter:

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung; Anhaltung durch Organ der Straßenaufsicht; Strafbarkeitsvoraussetzung; Gleichheitssatz; Sachlichkeitsgebot;

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