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Bei Unterlassungsdelikten liegt der Tatort dort, wo der Beschuldigte hätte handeln müssen

VerwaltungsverfahrenJudikaturDr. Gerhard PürstlZVR 2013/53ZVR 2013, 108 Heft 3 v. 1.3.2013

VwGH 22.10.2012, 2012/03/0078

Schlagwörter:

örtliche Zuständigkeit; Unterlassungsdelikt; Tatort; Unternehmenssitz; tatsächliche Unternehmensleitung;

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