Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte der OGH das Familienhaftungsprivileg einer wertenden Analyse zu unterziehen und dabei die Frage zu klären, ob davon auch die im gleichen Haus lebende Lebensgefährtin des Sohns erfasst wird. Mit einer Anmerkung von Christian Huber.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 2 VersVG