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Überlange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen

VerwaltungsverfahrenJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2011/76ZVR 2011, 139 Heft 4 v. 1.4.2011

Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in verfahrensgegenständlicher Sache mit der Qualifikation einer überlangen Verfahrensdauer von 22 Monaten in einer Rechtssache nach § 5 Abs 1 StVO als Milderungsgrund zu beschäftigen.

Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 5 Abs 1 StVO

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