Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die Frage einer klärenden Analyse zuzuführen, ob das Strafgericht in Umsetzung seines Urteils aufgrund einer Vergewaltigung eine Urteilsabschrift an die zuständige BPD auszufolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 FSG; § 7 Abs 1 FSG; § 24 Abs 1 FSG; § 201 StGB; § 292 StPO; § 402 StPO