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Strenge Haftung auch eines Nutztierhalters

Entscheidungen zum deutschen Schadenersatzrecht 20101Univ. Prof. Dr. Christian Huber, AachenZVR 2010/107ZVR 2010, 219 Heft 6 v. 1.6.2010

Zusammenfassung: Der BGH hatte in vorliegendem Fall die Haftung für KfZ Schäden durch entlaufene Rinder zu beurteilen. Vor allem war die Haltung der Tiere auf einer zu kleinen Koppel und die Funktionalität des Zauns zu behandeln.

Rechtsgrundlagen: § 833 Abs 2 dBGB; Art 3 Abs 1 dGG

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