§ 6 Abs 3 VersVG; § 4 Abs 5 StVO; Art 5 AKB 2000
Das vorliegende Judikat widmet sich vornehmlich den Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis iZm einer objektiven Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, der fälschlich seine Verletzung sowie die erfolgte Meldung an die nächste Polizeidienststelle angibt. Wie wirken sich die jeweiligen Verschuldensgrade auf die Beweislastverschiebung aus?