Zusammenfassung: In vorliegendem Judikat hatte das Gericht über Schadenersatzansprüche in Bezug auf eine bereits ältere Ampelanlage zu entscheiden. Wie ist es zu rechtfertigen, dass dabei, bis auf einen Anteil für Wartungsarbeiten, kein Abzug "neu für alt" erfolgt?
Rechtsgrundlagen: § 1323 ABGB; § 1332 ABGB