§ 5 Abs 2 StVO
Der VwGH beschäftigte sich mit dem Fall eines Autofahrers, der zur Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde, bei dem aber die Blaszeiten beim Alkomattest zu kurz waren, um zu einem Ergebnis zu kommen. Der Beschwerdeführer führte dabei an, dass er Medikamente gegen eine Rachenentzündung einnehme, die er aber nicht vorweisen konnte.