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Nachrüstungspflicht des Seilbahnunternehmers Haftung für Wege und Freizeitanlagen im Sommerbetrieb

ZivilrechtAufsatzHon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner, BMJZVR 2010/171ZVR 2010, 359 - 363 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Umständen Seilbahnunternehmen eine sicherheitstechnische Nachrüstpflicht trifft. Trifft den Unternehmer im Sommerbetrieb die Pflicht, Wege und Freizeitanlagen im von der Seilbahn erschlossenen Gebiet zu sichern?

Rechtsgrundlagen: § 1293 ABGB; § 98 SeilbahnG

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