§ 8 Abs 2 FSG; § 3 und 13 Abs 1 FSG-GV
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund vertretenen Ansichten in sein Gutachten integriert, und nähere Ausführungen im Gutachten fehlen.