Zusammenfassung: Der Autor widmet seinen Beitrag der Regelung des § 134a Abs 4 und 5 LFG, wonach ein Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, nur nach Zuverlässigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat das BMVIT ein Vetorecht bei der Ausstellung eines solchen Ausweises. Wie kann sich der Betroffene nun wehren, wenn ihm die Ausstellung eines Ausweises verweigert wird und er damit seinen Arbeitsplatz verliert? Dr. Hiesel prüft, ob in einer Mitteilung des BMVIT, mit dem ein Ausweis verweigert wird, als Bescheid zu qualifizieren ist, und wie dagegen vorzugehen ist. Abschließend kommentiert er die in Frage stehende Regelung.