Zusammenfassung: Das Gericht musste sich, da der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar war, mit der Frage der Beweislast auseinandersetzten.
Rechtsgrundlagen: § 1320 ABGB; § 1311 ABGB; § 1 EKHG; § 9 EKHG; § 79 Abs 3 StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das Gericht musste sich, da der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar war, mit der Frage der Beweislast auseinandersetzten.
Rechtsgrundlagen: § 1320 ABGB; § 1311 ABGB; § 1 EKHG; § 9 EKHG; § 79 Abs 3 StVO
Schlagwörter: