Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob eine Anordnung einer Nachschulung noch erfolgen darf, wenn der Entzug der Lenkerberechtigung bereits vor Erlassung des Entzugsbescheides endete.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 FSG; § 26 Abs 3 FSG; § 39 FSG
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