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Gefahrengutrecht, Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M185 gem Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Ansatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den

BundesrechtVerkehrsrechtBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2008/220ZVR 2008, 458 Heft 11 v. 1.11.2008

Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag informiert darüber, dass Litauen die in die genannte Multilaterale Vereinbarung am 18.7.2008 unterzeichnet hat.

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