§ 1 EKGH; § 9 EKHG
Um auf die Schipiste zu gelangen müssen die Schifahrer meist schon erhebliche Kraft aufwenden, um sich möglichst schnell aus dem Schlepplift zu begeben und mit Schwung die Ausstiegsstelle zu verlassen. Es liegt vor allem am Schiliftbetreiber die Ausstiegsstelle möglichst sicher zu gestalten. Kommt er dieser Verpflichtung aber nicht nach, so hat er nicht die äußerst mögliche und zumutbare Sorgfalt angewendet.