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Schlepplift, Gefährdungshaftung für Ausstiegsstelle

RechtsprechungSchadenersatzrechtAnm. v. Georg KathreinZVR 2008/201ZVR 2008, 423 - 424 Heft 10 v. 1.10.2008

§ 1 EKGH; § 9 EKHG

Um auf die Schipiste zu gelangen müssen die Schifahrer meist schon erhebliche Kraft aufwenden, um sich möglichst schnell aus dem Schlepplift zu begeben und mit Schwung die Ausstiegsstelle zu verlassen. Es liegt vor allem am Schiliftbetreiber die Ausstiegsstelle möglichst sicher zu gestalten. Kommt er dieser Verpflichtung aber nicht nach, so hat er nicht die äußerst mögliche und zumutbare Sorgfalt angewendet.

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