§ 31e Abs 3 KSchG
Ein Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht wurde. In der Praxis bereitet die Berechnung dieses Schadenersatzes allerdings erhebliche Probleme. In diesem Beitrag werden die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Ersatzes analysiert.