Zusammenfassung: Bei Weiterverwendung eines Unfallfahrzeugs nach Eintritt eines Totalschadens ist der Restwert bei Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten abzuziehen.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB
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Zusammenfassung: Bei Weiterverwendung eines Unfallfahrzeugs nach Eintritt eines Totalschadens ist der Restwert bei Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten abzuziehen.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB
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