§ 89a Abs 7 StVO; § 5 Abs 2 EKHG
Mehrere Zulassungsbesitzer haften solidarisch für die Kosten nach § 89a Abs 7 StVO; die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich.
VwGH 30.10.2006, 2006/02/0146
§ 89a Abs 7 StVO; § 5 Abs 2 EKHG
Mehrere Zulassungsbesitzer haften solidarisch für die Kosten nach § 89a Abs 7 StVO; die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich.
VwGH 30.10.2006, 2006/02/0146