§ 103 Abs 1 Z 3 KFG; § 44a Z 1 VStG
Die unterlassene Konkretisierung der Verschuldensform im Spruch des Strafbescheids begründet keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und auch keine Gefahr der Doppelbestrafung.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0211
§ 103 Abs 1 Z 3 KFG; § 44a Z 1 VStG
Die unterlassene Konkretisierung der Verschuldensform im Spruch des Strafbescheids begründet keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und auch keine Gefahr der Doppelbestrafung.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0211