§ 4 Abs 2 KFG; § 45 Abs 2 AVG
Ein Sicherheitsorgan zur Überwachung des Straßenverkehrs ist zur Feststellung der übermäßigen Lärmerzeugung durch eine defekte Auspuffanlage befugt.
VwGH 10.08.2006, 2006/02/0122
§ 4 Abs 2 KFG; § 45 Abs 2 AVG
Ein Sicherheitsorgan zur Überwachung des Straßenverkehrs ist zur Feststellung der übermäßigen Lärmerzeugung durch eine defekte Auspuffanlage befugt.
VwGH 10.08.2006, 2006/02/0122