§ 5 Abs 1 StVO
Bereits das Laufenlassen des Motors am Stand ist als Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu qualifizieren.
VwGH 25.5.2007, 2007/02/0060
§ 5 Abs 1 StVO
Bereits das Laufenlassen des Motors am Stand ist als Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu qualifizieren.
VwGH 25.5.2007, 2007/02/0060