§ 84 Abs 2 StVO; § 84 Abs 3 StVO
Aus der behördlichen Untätigkeit bzw der behördlichen Entscheidungspraxis in anderen Fällen kann kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbung abgeleitet werden.
VwGH 24.01.2006, 2005/02/0253; VwGH 24.02.2006, 2005/02/0282