§ 4a Abs 7a KFG; § 103 Abs 1 Z 1 KFG; § 134 Abs 1 KFG
§ 4 Abs 7a KFG, der eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bei einem Transport von Rundholz erlaubt, kann nur zur Anwendung gelangen, wenn das Rundholz zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb und höchstens über eine Distanz von 100 km Luftlinie transportiert wird.