§ 932 Abs 4 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Bestand eines geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB anhand einer einzelfallbezogenen, objektiven Interessensabwägung der Vertragspartner des jeweiligen Vertrages beurteilt wird. Vibrationsgeräusche und ein fahrtrichtungswidriger Geradeauslauf eines fabriksneuen Pkw berechtigen den Käufer zur Wandlung.