Zusammenfassung: Der Autor unterzieht die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG einer kritischen Würdigung und erläutert, dass die darin normierte Haftungsfreizeichnung für Personenschäden weder mit dem Sachlichkeitsgrundsatz noch der gebotenen Privatautonomie und dem Rechtsgüterschutz in Einklang steht.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; § 879 Abs 3 ABGB