Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg erörtert, dass Parkflächen von Supermärkten im Regelfall als Strassen mit öffentlichem Verkehr zu behandeln sind. Der Anprall mit einem Einkaufswagen an ein parkendes Fahrzeug ist daher als Verkehrsunfall zu qualifizieren, der den Identitätsnachweis des Schadensverursachers erfordert.
UVS Vlbg, 19.03.2004, 1-0417/03