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Protestatio facto contraria non valet? Überlegungen zum Vertragsabschluss bei Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Leistungen am Beispiel des Parkplatzfalles

VerkehrsrechtWenusch, HermannZVR 2005/32ZVR 2005, 112 - 115 Heft 4 v. 1.4.2005

Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit der Anwendung der lateinischen Rechtsregel protestatio facto contraria non valet, nach der eine Erklärung, die im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten steht, nicht zu beachten ist, auf das Verhalten eines Fahrzeuglenkers, der sein Kfz auf einem Parkplatz abstellt, sich jedoch weigert, die dafür anfallende Gebühr zu entrichten.

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