§ 22 Abs 4 und 5 FSG-GV; § 8 Abs 1 und 2 FSG
Die Entscheidung befasst sich mit der nach § 22 Abs 4 FSG-GV gebotenen Pflicht eines Facharztes eine Zuweisung zum Amtsarzt zu veranlassen, um die gesundheitliche Eignung des Lenkberechtigungswerbers zu überprüfen.