§ 99 Abs 1a StVO; § 51e Abs 3 VStG; Art 6 EMRK
Die Entscheidung befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 99 Abs 1a StVO vorgesehenen Mindeststrafe, und mit einem Verstoß gegen Art 6 EMRK bei Unterlassen einer mündlichen Verhandlung über eine Berufung gegen einen Strafbescheid nach § 99 Abs 1a StVO durch den UVS.