Zusammenfassung: Der Leitsatz bestimmt, dass ein Rotlichtverstoß nicht automatisch als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu werten ist.
BGH 29.01.2003, IV ZR 173/01
Rechtsgrundlagen: § 61 VVG
Zusammenfassung: Der Leitsatz bestimmt, dass ein Rotlichtverstoß nicht automatisch als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu werten ist.
BGH 29.01.2003, IV ZR 173/01
Rechtsgrundlagen: § 61 VVG