§ 48 Abs 2 StVO; § 52a Z 10b StVO
Die Entscheidung bestimmt, dass das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden kann.
VwGH 23.11.2001, 98/02/0292
§ 48 Abs 2 StVO; § 52a Z 10b StVO
Die Entscheidung bestimmt, dass das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden kann.
VwGH 23.11.2001, 98/02/0292