Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftung des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn, wenn sich ein Fahrgast unmittelbar vor der Abfahrt des Zuges bei einer selbst schließenden Tür den Finger einklemmt. Mit Praxistipp.
OLG Innsbruck 17.04.2002, 2 R 64/02g