Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen unter denen eine Klagseinschränkung bzgl der Haftung des Beklagten nicht zum Verlust des Kostenersatzanspruches führt.
OLG Innsbruck 28.01.2002, 4 R 311/01v
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 43 Abs 2 ZPO