§ 7 Abs 1 StVO; § 55 Abs 2 StVO; § 1304 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit einem Unfall, bei dem ein Radfahrer, der äußerst knapp am rechten Fahrbahnrand fuhr, durch einen außerhalb der Fahrbahn stehenden Sockel eines Verkehrszeichens, den ein Bauunternehmer nach Beendigung der Bauarbeiten nicht rechtzeitig entfernt hatte, zu Sturz kam.