§ 4 Abs 3 und 6 FSG; § 20 Abs 2 StVO
Die Entscheidung befasst sich mit der Pflicht der Kraftfahrbehörde, das Ausmaß der Höhe einer Geschwindigkeitsübertretung, im Rahmen der Erteilung einer Nachschulung, selbstständig zu ermitteln, und nicht die in einem Strafbescheid angeführte Höhe zu übernehmen.