§ 1319a ABGB; § 1325 ABGB; § 15 des BG betr Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaft
Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung des Halters einer Mautautobahn für die Verletzungen einer Beifahrerin und ihres noch ungeborenen Kindes, aufgrund der unsachgemäßen und mangelhaften Montage der Leitschienen.