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Der Veranstalter eines Schirennens muss ein schlecht sichtbares Absperrseil am Pistenrand ausreichend absichern

VerkehrsrechtZVR 2002/10ZVR 2002, 26 - 29 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 1295 ABGB; § 1319a ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung des Veranstalters eines Nachtschirennens, für Verletzungen einer Schifahrerin, die nach Abschluss des Rennens die Strecke erneut befuhr und beim Verlassen der Rennstrecke gegen ein schlecht sichtbares Absperrseil fuhr.

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