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Ein Schiläufer, der eine unerwartete und überaus kollisionsträchtige Fahrlinie wählt, hat besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden

VerkehrsrechtZVR 2002/4ZVR 2002, 12 - 13 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 1295 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Schiunfalls bei dem ein bergauf fahrender Schifahrer mit einem entgegenkommenden abwärts fahrenden Schiläufer kollidierte.

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