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Wer Kinder, die den Schlitten nicht beherrschen können, allein rodeln lässt, schafft eine ungewöhnliche Gefahrenquelle

VerkehrsrechtZVR 2001/65ZVR 2001, 250 - 252 Heft 7 und 8 v. 1.7.2001

Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung einer Aufsichtsperson für Verletzungen, die Kleinkinder beim Rodelfahren einer dritten Person zugefügt haben, da sie die von der geplanten Fahrlinie abgekommen waren.

OLG Wien 05.07.2000, 12 R 129/00d

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