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Die Anwendbarkeit des § 23 Abs 2a StVO setzt voraus, dass der Tatort von der Bezug habenden V (§ 76b StVO) erfasst wird

VerkehrsrechtZVR 2001/45ZVR 2001, 169 - 170 Heft 5 v. 1.5.2001

§ 23 Abs 2a StVO; § 76b StVO

Die Entscheidung befasst sich mit der Pflicht der Behörde bei der Prüfung einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2a StVO, sich zu vergewissern, dass der Tatort von der entsprechenden Verordnung erfasst ist.

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