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§ 852 BGB

VerkehrsrechtZVR 2001, 102 Heft 3 v. 1.3.2001

Zusammenfassung: Der Leitsatz befasst sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist von Regressansprüchen, wenn innerhalb einer regressbefugten Körperschaft mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig sind.

BGH 09.03.2000 - III ZR 198/99

Rechtsgrundlagen: § 852 BGB

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