Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob bereits erhaltene Schmerzengeldansprüche aufgrund eines sexuellen Missbrauchs für die Beurteilung der Nachzahlungspflicht einer die Verfahrenshilfe genießende Partei zur berücksichtigen sind.
OLG Innsbruck 03.05.2000, 2 R 78/00p