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Der Fachverband haftet nach dem VerkehrsopferG für Ansprüche wegen der Verwendung eines nicht versicherten Kfz auch bei grober Fahrlässigkeit des Verletzten

VerkehrsrechtZVR 2000/72ZVR 2000, 305 - 307 Heft 9 v. 1.9.2000

§ 1 Abs 3 VerkehrsopferG; § 2 Abs 1 VerkehrsopferG; § 2a Abs 1 und 3 VerkehrsopferG

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftung für einen Unfall mit einem für den Verkehr nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten PKW.

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