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Dem Bsch bzw seinem Verteidiger ist ohne unnötigen Aufschub Akteneinsicht zu gewähren oder eine Aktenkopie zur Verfügung zu stellen

VerkehrsrechtZVR 2000/105ZVR 2000, 427 - 429 Heft 12 v. 1.12.2000

Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Beurteilung eines spät nachgekommenen Antrags auf Aktenübersendung bzw. Aktenkopie des Beschuldigten bzw. seines Vertreters.

OLG Linz 16.08.2000, 8 Bs 149/00

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