Art 22 B-VG, Art 22a Abs 2 B-VG, § 11 IFG
Gebietskörperschaften sind keine Grundrechtsträger des in Art 22a Abs 2 B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und daher nicht berechtigt, sich im eigenen Namen auf das Informationsfreiheitsgesetz zu berufen. Ein von einer Gemeinde gestellter Antrag auf Informationszugang bzw Bescheiderlassung ist mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

