Art 22a B-VG, § 1 IFG, § 2 IFG, § 3 IFG, § 7 IFG, § 9 IFG, § 11 IFG
Das Informationsfreiheitsgesetz dient nicht dazu, behördliche Beweggründe zu erforschen oder entsprechende Rechtfertigungen zu erlangen. Es ist kein Mittel, um Unbehagen an behördlichen Vorgehensweisen zu artikulieren, Behörden anzuleiten oder zu belehren.

