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Keine Pflicht zur Recherche oder Motivbekanntgabe nach IFG

MaterienrechtInformationsfreiheitsgesetzZVG-Slg 2026/27ZVG 2026, 161 Heft 2 v. 20.5.2026

Art 22a B-VG, § 1 IFG, § 2 IFG, § 3 IFG, § 7 IFG, § 9 IFG, § 11 IFG

Das Informationsfreiheitsgesetz dient nicht dazu, behördliche Beweggründe zu erforschen oder entsprechende Rechtfertigungen zu erlangen. Es ist kein Mittel, um Unbehagen an behördlichen Vorgehensweisen zu artikulieren, Behörden anzuleiten oder zu belehren.

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