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Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids nach § 45 Abs 2 VStG bei Absehen von der Einleitung des Verfahrens

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2026/15ZVG 2026, 112 Heft 2 v. 20.5.2026

§ 45 VStG, Art 133 Abs 4 B-VG

Ein Verwaltungsstrafverfahren kann nur eingestellt werden, wenn es zuvor bereits eingeleitet worden ist. Wird hingegen schon von der Einleitung des Verfahrens abgesehen, liegt dementsprechend kein Fall einer „Einstellung“

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